Die Stadtversammlung des BDKJ-Stadtverbandes Bonn hat am 09.03.2022 im Gangolfsaal am Bonner Münster folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name, Verbandszeichen und Grundlagen
(1) Der Stadtverband Bonn des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) ist ein regionaler Zusammenschluss von Jugendverbänden, die in Bonn tätig sind.
(2) Der Stadtverband führt den Namen „Bund der Deutschen Katholischen Jugend – Stadtverband Bonn“, kurz „BDKJ Bonn“. Sein Sitz ist die Bundesstadt Bonn.
(3) Das Zeichen des Stadtverbandes entspricht dem von der BDKJ-Hauptversammlung festgelegten Verbandszeichen mit regionalem Zusatz. Dieser wird von der Stadtversammlung festgelegt.
(4) Nach kirchlichem Recht ist der BDKJ ein privater nicht-rechtsfähiger kanonischer Verein. Nach staatlichem Recht nimmt er als nicht-eingetragener Verein am Geschäftsleben teil.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Stadtverbandes ist die Förderung der Jugendhilfe. Als Zusammenschluss von Jugendverbänden bringt er vorrangig die Interessen und Lebenslagen junger Menschen, wie sie in der Arbeit seiner Mitglieder zum Ausdruck kommen, in das kirchliche, politische und gesellschaftliche Leben von Bonn ein, und macht Angebote zur Vernetzung. Im Einvernehmen mit anderen Trägern katholischer Jugendarbeit kann der Stadtverband auch deren Interessen vertreten und deren Tätigkeit mit der Arbeit der Jugendverbände vernetzen.
(2) Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die gemeinnützigen Zwecke werden insbesondere durch die Förderung der regionalen Aufgaben der katholischen Jugendarbeit und der Jugendpastoral des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend verwirklicht. Als anerkannter freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt der Verband eigene Angebote der Jugendarbeit durch.
(3) Der Stadtverband widmet sich der Beschaffung und Weitergabe der erforderlichen Geld- und Sachmittel für seine satzungsmäßigen Zwecke.
(4) Der Stadtverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Stadtverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) 1Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder der Jugendverbände im BDKJ üben ihre Tätigkeit für den Stadtverband grundsätzlich ehrenamtlich aus. 2Bei Bedarf kann Mitgliedern des Vorstandes für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand nach Maßgabe eines Beschlusses der Stadtversammlung eine angemessene Vergütung gewährt werden. 3Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Jugendverbände im BDKJ
(1) 1Jugendverbände im BDKJ sind auf Dauer angelegte, selbständige, demokratische, katholische Zusammenschlüsse, denen Kinder und Jugendliche sowie erwachsene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freiwillig angehören. 2In den Jugendverbänden wird die Kinder- und Jugendarbeit von jungen Menschen nach dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit selbstorganisiert, gemeinschaftlich gestaltet und verantwortet. 3Sie bringen die Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck.
(2) 1Die Jugendverbände im BDKJ verantworten ihre pädagogische, pastorale und politische Arbeit selbst. 2Sie führen die Ausbildung und Fortbildung ihrer Leitungskräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch.
§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
(1) Mitglieder der Stadtverbandes sind die Gliederungen der Jugendverbände des BDKJ im Bundesgebiet oder im Diözesangebiet des Erzbistums Köln, die im Gebiet der Stadt Bonn tätig sind.
(2) Jugendverbände, die nicht Mitglied des BDKJ im Bundes- oder Diözesangebiet sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um die Mitgliedschaft erwerben zu können:
- Erfüllung der in § 3 (Jugendverbände) genannten Voraussetzungen,
- verantwortliche Mitarbeit im BDKJ Stadtverband,
- Beschlussfassung über Ziele, Aufgaben, Methoden und Organisationsformen in eigener Verantwortung,
- Anerkennung des Grundsatzprogramms und der Ordnungen des BDKJ,
- Bedeutsamkeit in der Jugendarbeit auf dem Gebiet des Stadtverbandes Bonn, die insbesondere mindestens eine Ortsgruppe mit Sitz im Stadtverband mit mindestens 25 natürlichen Personen als Mitgliedern und aktiver, regelmäßiger Jugendarbeit voraussetzt,
- Entrichtung eines Beitrages für jedes Mitglied.
(3) 1Jugendverbände, die Mitglied auf Diözesan- oder Bundesebene sind, zahlen auf der Ebene des Stadtverbandes keinen Mitgliedsbeitrag. 2Andere Jugendverbände zahlen einen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die BDKJ-Hauptversammlung auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Jugendverbände entscheidet.
(4) 1Jugendverbände, die den Basisbeitrag als Mitgliedsbeitrag zahlen, haben beratende Stimme in allen Organen des BDKJ. 2Jugendverbände, die einen über diesen bundeseinheitlichen Basisbeitrag hinausgehenden Mitgliedsbeitrag zahlen, dessen Höhe die Hauptversammlung auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Jugendverbände beschließt, haben Stimmrecht in den Organen des BDKJ.
(5) Jugendverbände, die nicht Mitglied im Bundes- und Diözesangebiet sind, teilen Änderungen ihrer Satzung dem Vorstand des Stadtverbandes mit, der sie auf die Vereinbarkeit mit den Satzungen überprüft.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) 1Jugendverbände, die Mitglied des BDKJ auf der Ebene des Bundes oder des Diözesanverbandes Köln sind, erwerben die Mitgliedschaft im Stadtverband, sobald sie ihre Tätigkeit in Bonn aufnehmen und dies dem Stadtvorstand in Textform anzeigen. 2Der Stadtverband kann diese Jugendverbände weder ausschließen noch deren Tätigkeit verhindern.
(2) 1Andere Jugendverbände können für den Stadtverband Bonn von der Stadtversammlung jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in den BDKJ aufgenommen werden. 2Ein Antrag ist in schriftlicher Form an den BDKJ-Stadtvorstand zu stellen.
(3) Der Stadtvorstand ist verpflichtet, Gruppierungen, die Anschluss an den BDKJ suchen, über die bestehenden Jugendverbände des BDKJ zu informieren und ihnen eine Mitarbeit in einem der Jugendverbände zu empfehlen.
(4) 1Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbandes in den Stadtverband bedarf der Zustimmung des Diözesanvorstandes. 2Die Mitgliedschaft ist nach der erteilten Zustimmung wirksam. 3Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die Stadtversammlung die Diözesanversammlung anrufen.
(5) Dem BDKJ-Stadtverband gehören derzeit die Gliederungen folgender Jugendverbände in der Region an:
- Bund der St. Sebastianus Schützenjugend (BdSJ),
- Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG),
- Katholische junge Gemeinde (KjG),
- Katholische Studierende Jugend (KSJ),
- Kolpingjugend,
- Verband der Wissenschaftlichen Katholischen Studentenvereine Unitas (UV).
§ 6 Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Jeder Jugendverband im BDKJ kann seine Mitgliedschaft im Stadtverband durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Stadtvorstand ruhen lassen.
(2) 1Nimmt ein Jugendverband die Mitwirkungsrechte in den Organen des Stadtverbandes seit mehr als einem Jahr nicht wahr, so ruht seine Mitgliedschaft. 2Die notwendige Feststellung trifft der Stadtvorstand. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zugeben. 3Der Jugendverband in der Region ist über die Feststellung in Textform in Kenntnis zu setzen.
(3) Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald die Leitung einer Gliederung des betroffenen Jugendverbandes seine Mitarbeit wieder aufnimmt und dies dem Stadtvorstand in Textform mitteilt.
(4) Eine Beitragspflicht besteht während des Ruhens weiter.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt mit schriftlicher Erklärung der Leitung des Jugendverbandes zum 31.12. des Jahres,
- Auflösung des Jugendverbandes oder
- Ausschluss.
(2) 1Jugendverbände im BDKJ können von der Stadtversammlung auf Antrag des BDKJ-Stadtvorstandes oder eines Jugendverbandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus dem Stadtverband ausgeschlossen werden. 2Der Ausschluss eines Jugendverbandes ist zulässig, wenn dieser
- die gemeinsamen Grundlagen des BDKJ verlässt,
- das Ansehen des BDKJ schwer schädigt,
- die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 4 nicht mehr erfüllt,
- mehr als drei Jahre seine Mitwirkungsrechte nicht wahrgenommen hat oder
- weniger als 10 natürliche Personen als Mitglieder aufweist.
(3) Jugendverbände, die Mitglied des BDKJ auf Bundes- oder Diözesanebene sind, kann der Stadtverband nicht ausschließen und deren Tätigkeit nicht verhindern.
(4) 1Wird ein Jugendverband auf Diözesan- oder Bundesebene aus dem BDKJ ausgeschlossen, besteht die Mitgliedschaft seiner Regionalebene im BDKJ-Stadtverband fort, sofern die Leitung der jeweiligen Gliederung des betroffenen Verbandes dies innerhalb von drei Monaten schriftlich erklärt. 2Die notwendigen Feststellungen hat der jeweilige BDKJ-Vorstand zu treffen.
(5) Der Stadtvorstand informiert den Diözesanvorstand über das Ende der Mitgliedschaft von Jugendverbänden im Stadtverband.
§ 8 Organe
Die Organe des Stadtverbandes Bonn sind:
- die Stadtversammlung und
- der Stadtvorstand.
§ 9 Die Stadtversammlung
(1) 1Die Stadtversammlung ist das oberste beschließende Organ des Stadtverbands. 2Ihr sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- die Beschlussfassung über die Satzung und die Geschäftsordnung des Stadtverbands,
- die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden, die nicht Mitglied im Bundes- oder Diözesanverband sind, (§ 5 Abs. 2),
- die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Stadtvorstands (§ 10 Abs. 3),
- die Entgegennahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes des Stadtvorstandes und Beschlussfassung über die Entlastung des Stadtvorstands,
- die Wahl von mindestens zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern,
- die Einrichtung von Ausschüssen und Wahl von deren Mitgliedern,
- die Beschlussfassung über die Gründung von Einrichtungen sowie
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Stadtverbandes.
(2) 1Stimmberechtigte Mitglieder der Stadtversammlung sind
- eine Delegierte bzw. ein Delegierter je angefangene einhundert Mitglieder pro stimmberechtigten Jugendverband, jedoch mindestens zwei Personen pro Verband,
- die gewählten Mitglieder des Stadtvorstands.
2Stichtag für die Berechnung der Mitgliederzahl der Jugendverbände ist der 31.12. des Vorjahres. 3Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine Person ist nicht möglich. 4Delegiert kann nur werden, wer Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ-Stadtverbandes ist.
(3) Beratende Mitglieder der Stadtversammlung sind
- je eine Vertretung der nicht stimmberechtigten Jugendverbände in der Region,
- Referentinnen und Referenten des BDKJ-Stadtverbandes,
- Personen, die im Auftrag des BDKJ Mandate wahrnehmen, insbesondere in der kirchen- oder jugendpolitischen Interessenvertretung,
- ein Mitglied des BDKJ-Diözesanvorstands,
- der Stadtjugendseelsorger oder eine sonst vom Erzbischof mit der Jugendseelsorge im Stadtdekanat beauftragte Person, sofern sie nicht Präses des Stadtverbandes ist,
- eine Vertretung der Katholischen Jugendagentur Bonn gGmbH,
- ein Mitglied des Katholikenrates Bonn,
- eine Vertretung des Kinder- und Jugendrings Bonn e. V.
(4) 1Stadtversammlungen werden vom Stadtvorstand einberufen und geleitet. 2Die Einladung erfolgt vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung in Textform durch den Stadtvorstand. 3Hat die Versammlung den Termin selbst beschlossen, genügt eine Frist von zwei Wochen. Wahlen, Abwahlen, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Stadtverbandes sind nur zulässig, wenn diese spätestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung in der Tagesordnung angekündigt werden.
(5) 1Jährlich findet eine ordentliche Stadtversammlung statt. 2Auf Verlangen von mindestens zwei stimmberechtigten Jugendverbänden im BDKJ ist eine zusätzliche Stadtversammlung einzuberufen. 3Das Verlangen muss dem Stadtvorstand in Textform zugehen, wobei der Entwurf einer Tagesordnung vorgelegt werden soll.
(6) 1Die Stadtversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit zählen die Stimmen derjenigen Jugendverbände nicht mit, deren Mitgliedschaft ruht (§ 6). 3Wird die Stadtversammlung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen oder vertagt, so ist sie in der folgenden Sitzung in Bezug auf die infolge der Beschlussunfähigkeit unerledigten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 4In der Einladung durch den Stadtvorstand ist auf diese außerordentliche Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(7) 1Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen; bei Wahlen ist eine Stimmenthaltung nicht möglich.
(8) 1Über jede Stadtversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von zwei Mitgliedern des Stadtvorstandes unterschrieben wird. 2Dieses Protokoll enthält mindestens die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen. 3Das Protokoll wird allen Mitgliedern des Stadtverbandes innerhalb von acht Wochen zugeschickt. 4Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung beim Stadtvorstand in Textform Einspruch erhoben wird.
(9) Die Stadtversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Der Stadtvorstand
(1) 1Der Stadtvorstand leitet den Stadtverband im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Stadtversammlung. 2Er trägt Sorge um die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BDKJ im Stadtverband und arbeitet in den Gremien des BDKJ-Diözesanverbandes mit. 3Im Stadtgebiet vertritt er den BDKJ in Kirche, Staat und Gesellschaft. 4Er hält den Kontakt zu den Jugendverbänden im BDKJ und arbeitet insbesondere mit der Katholischen Jugendagentur Bonn gGmbH, dem Kinder- und Jugendring Bonn e. V. und dem Katholikenrat Bonn zusammen.
(2) 1Der Stadtvorstand besteht aus bis zu vier Frauen und bis zu vier Männern, darunter der Präses/die Geistliche Verbandsleitung. 2Wahlvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in einem Mitglied des BDKJ. 3Zwei Mitglieder des Stadtvorstandes müssen volljährig sein. 4In das Amt der Geistlichen Verbandsleitung kann nur gewählt werden, wer hierfür entsprechend qualifiziert ist. 5Ist das Amt des Präses mit der Aufgabe des Stadtjugendseelsorgers verbunden, so erfolgt nach der Wahl die Beauftragung hierfür durch den Erzbischof von Köln. 6Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur erfolgreich, wenn zwei Drittel der abgegeben Stimmen sie befürworten.
(3) 1Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre von der Stadtversammlung geheim gewählt. 2Gewählt ist, wer in einem Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann, wobei mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 3Sofern mehrere Personen zur Wahl stehen und nach dem zweiten Wahlgang niemand die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat, findet ein dritter Wahlgang statt. 4Zum dritten Wahlgang ist eine Person mehr zugelassen, als es freie Stellen gibt. 5Zugelassen sind die Kandidierenden, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten; bei Stimmengleichheit findet vorab eine Stichwahl statt, um den Kandidierendenkreis für diesen Wahlgang zu bestimmen. 6Werden auch im dritten Wahlgang für einzelne Positionen die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht, so bleiben diese unbesetzt.
(4) 1Der Stadtvorstand vertritt den Stadtverband gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die nach Abs. 2 gewählten Vorstandsmitglieder. 3Jeweils zwei von ihnen vertreten den Stadtverband gemeinschaftlich. 4Der Stadtvorstand kann durch Beschluss eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte beauftragen (Geschäftsführer).
(5) Der Stadtvorstand kann durch Beschluss beratende Vorstandsmitglieder jeweils für ein Jahr kooptieren.
(6) 1Sollen besondere Aufgaben des Vorstandes, insbesondere Vertretungsaufgaben im Jugendhilfeausschuss, in den Katholischen Jugendwerken Bonn e. V., im Kinder- und Jugendring Bonn e. V. oder im Katholikenrat, nicht von ihm selbst, sondern von anderen Personen wahrgenommen werden, bedarf dies eines Beschlusses des Vorstandes. 2Die Vertreter legen der Versammlung ebenso wie der Vorstand einen Rechenschaftsbericht vor.
(7) 1Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. 2Bei der folgenden Stadtversammlung ist über die getroffenen Beschlüsse zu berichten.
§ 11 Vakanz des Stadtvorstands
(1) 1Im Falle einer vorübergehenden Nichtbesetzung des Stadtvorstands gewährleisten die Jugendverbände im BDKJ in Abstimmung untereinander die Weiterarbeit des Stadtverbandes. 2Hierfür sind Regelungen zur Übernahme geschäftsführender Tätigkeiten, vor allem Einberufung, Leitung und Protokollierung der Stadtversammlung zu treffen. 3Ist dies nicht möglich, kann der BDKJ-Diözesanvorstand mit Zustimmung der Jugendverbände im BDKJ für einen befristeten Zeitraum diese Tätigkeiten übernehmen.
(2) Auf Beschluss der Stadtversammlung kann die Leitung eines Jugendverbandes im BDKJ oder aber die Leitungen mehrerer oder aller Verbände im Wechsel die BDKJ-Vorstandstätigkeit in Personalunion wahrnehmen.
(3) 1Alternativ kann eine Gliederung des BDKJ innerhalb des Regionalverbandes mit der Wahrnehmung der BDKJ-internen sowie der politischen, kirchlichen und gesellschaftlichen Vertretungsaufgaben betraut werden. 2Die Jugendverbände des Stadtverbandes müssen an der Meinungs- und Willensbildung hinsichtlich der Aufgabenstellungen in geeigneter Weise beteiligt werden.
§ 12 Geschäftsordnung, Satzungsänderung und Auflösung des Stadtverbandes
(1) 1Die Stadtversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Sofern diese Satzung oder eine Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmen, finden die Satzung, die Geschäftsordnung und die Wahlordnung des BDKJ-Diözesanverbandes Köln auf die Organe des Stadtverbandes entsprechende Anwendung.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Stadtversammlung sowie der Genehmigung durch den BDKJ-Diözesanvorstand Köln.
(3) 1Die Auflösung des Stadtverbandes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Stadtversammlung. 2In diesem Fall wird das Vermögen von der nächsthöheren Ebene treuhänderisch verwaltet. 3Nach fünf Jahren entscheidet der Diözesanausschuss, ob das Vermögen auf der nächsthöheren Ebene verbleibt. 4Es ist dann für Zwecke der katholischen Jugendverbandsarbeit in dem entsprechenden Gebiet zu verwenden. 5Dies gilt auch, wenn eine Gliederung ohne formalen Beschluss zu bestehen aufgehört hat.
§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das kirchliche Datenschutzrecht entsprechend dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Köln in der jeweils gültigen Fassung.
(2) 1Diese Satzung bedarf vor ihrem Inkrafttreten der Genehmigung durch den BDKJ-Diözesanvorstand. 2Sie tritt am Tag nach ihrer verbandsinternen Veröffentlichung in Kraft. 3Gleichzeitig tritt die Satzung des Stadtverbandes vom 19.11.2012 außer Kraft.